EU Doppelplus Datenbank

Die Doppelplus Situation bei der Energieeffizienz Kennzeichnung von Geräten soll durch ein anpassbares System der Europäischen Kommission ersetzt werden, siehe heise. In der Vergangenheit hatten sich die Hersteller von Haushaltsgeräten in ihren Energieeffizienzverbesserungen wiederholt selbst (oder zumindest jedoch ihre diesbezüglichen Erwartungen bei der Formulierung der Energieeffizienzstufen) übertroffen, und mussten inzwischen die höchste Stufe A teilweise mit einem, zwei oder drei Plussen erweitern. Da drei Plusse nicht für alle Geräteklassen vorliegen, ist Verwirrung im Handel und beim Verbraucher vorprogrammiert und Nachbesserung tatsächlich angesagt.

Wie und was genau geschehen soll, findet man im “Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU” vom 15. Juni 2017 (Quelle).

Neben der zukünftigen Vermeidung von A+ und A++ Energieverbrauchsstufen auf den entsprechenden Verpackungsinformationen zu den Produkten, sollen die Energiedaten der Produkte vom Hersteller oder Importeur auch in eine zentrale Datenbank eingetragen werden. Und obwohl laut Ansicht des DIHK* und anderer Verbände auf eine solche Datenbank “komplett verzichtet werden” kann (Quelle), hält die Kommission dennoch an dem Projekt fest.

Hierzu werden die Daten auf dem Energielabel vom Hersteller zusätzlich auch in die Brüsseler Datenbank eingepflegt, damit die Verbraucher diese ganz einfach online aus Brüssel abrufen können. Aber damit ist es nicht getan, denn die Datenbank hat auch einen vertraulichen Teil, in den der Hersteller oder Importeur nicht-öffentliche Produktdaten für die Kommission und Marktüberwacher einpflegen muss. Dazu zählen dann zusätzlich Verweise auf harmonisierte Produktnormen und Messtandards (b), Vorsichtsmaßnahmen bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung (c), gemessene technische Parameter des Modells (d), Berechnungen auf Basis von den gemessenen Parametern (e), und präzise Messbedingungen, falls nicht schon ausreichend unter (b) beschrieben (f) (s. Article 12.5, 15.6.2017).

Obige Details leiten sich explizit aus dem Verordnungsentwurf vom 15. Juni 2017 ab und zeigen, wo die Reise hingehen soll (Quelle).

Die hierfür vorgesehene Datenbank scheint bereits in Betrieb zu sein, da der Verordnungsentwurf “dringend nahelegt” diese bestehende Datenbank aus Gründen der “Kohärenz und Kosteneffizienz” zu nutzen (s.(28), 15.6.2017) und dass “diese Datenbank die Zuständigkeiten der Marktüberwachungseinrichtungen weder ersetzen noch verändern” wird (s. Article 12.1, 15.6.2017). Es handelt sich um das Informations- und Kommunikationssystem zur Marktüberwachung der Europäischen Kommission, engl. ICSMS. Die Selbstdarstellung des ICSMS online beschreibt sich als “mächtiges System, das den verschiedenen Nutzern einen Reichtum an praktischen Funktionen bietet. Sein Hauptzweck ist der Austausch von Produktinformationen über das Internet. […] Als die umfangreichste Datenbank ihrer Art in Europa, bietet das ICSMS detaillierte Informationen über technische Produkte. […] Das ICSMS ist der Anfang einer neuen Ära. Mit diesem System ist es nun zum ersten Mal in der Geschichte möglich, effizient industrielle Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz umzusetzen und fairen Wettbewerb innerhalb ganz Europa sicherzustellen.” (eigene Übersetzung, Quelle).

Doch seltsam. Aus dem nunmehr neuen Verordnungsvorschlag vom 15. Juli 2017 sind alle Hinweise und Details zu Datenbankangelegenheiten und Herstellerpflichten verschwunden. (Quelle)

Dieser neue Entwurf verweist lieber auf nicht (mehr) näher definierte und in Zukunft von der Kommission direkt zu verabschiedende, sogenannte delegierte Rechtsakte, die sich auf bestimmte Produktgruppen beziehen, die Pflichten von Herstellern und Händlern in Bezug auf eine Produktdatenbank spezifizieren und die Kommission operativ genau dazu explizit ermächtigt wird (s. Art. 12.3, 15.7.2017).

Besteht die Möglichkeit, dass im aktuellen Verordnungsentwurf verschwundene Teile im Anschluss an die Verabschiedung der Verordnung in delegierten Rechtsakten umgesetzt werden sollen?

Delegierte Rechtsakte? Für alle nicht-EU-Rechtsexperten: “Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlaubt es dem EU-Gesetzgeber (im Allgemeinen das Europäische Parlament und der Rat), an die Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von nichtlegislativen Rechtsakten zur allgemeinen Anwendung abzutreten, wenn diese bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts ergänzen oder abändern. So können delegierte Rechtsakte beispielsweise neue (nicht wesentliche) Regeln hinzufügen oder nachträgliche Änderungen an bestimmten Aspekten eines Rechtsakts einschließen. Der Gesetzgeber kann sich so auf die Grundlinien und Ziele der Politik konzentrieren, ohne übermäßig detaillierte und oftmals sehr technische Diskussionen eingehen zu müssen.” (Quelle)

Kurz: Unwichtige Details darf die Kommission selbst in gültige Gesetze reinschreiben.

Sind die Vorteile der Doppelplus Datenbank der neuen Ära nun unwichtig oder vielleicht nur schwierig argumentierbar? Vielleicht gibt eine ökonomische Betrachtung Aufschluss.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt das demnächst unter Androhung von Bußgeld (siehe (33), 15.6.2017) verpflichtend zu nutzende System nämlich absehbar keine Entlastung dar, da wie bisher “die Inverkehrbringer Produktinformationen in gedruckter Form den Händlern auf Nachfrage zur Verfügung stellen müssen” (s. Article 3.1, 15.6.2017). Auch die Veröffentlichung der eigenen Energieeffizienzsteigerungen auf der eigenen Internetseite werden sich die Hersteller nicht nehmen lassen, was auch an der Stelle keine Aufwandsminderung bringt.

Zudem treffen die erhöhten Risiken von zentralisierten Großdatenbanken im Falle von Datenzugriff durch Unbefugte auf den vertraulichen Teil der Datenbank vermutlich nicht einzelne Hersteller sondern immer eine Mehrzahl von Herstellern oder eben alle auf einmal. Der Verordnungsentwurf weist zwar auf einen verhältnismäßigen Sicherheitsstandard beim Betrieb der Datenbank hin, wie so oft wird jedoch nicht auf die volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden im Falle eines Datenlecks hingewiesen. Kompensationen werden gar nicht erst genannt, obwohl sich durch die geforderten technische Unterlagen und Messprotokolle insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf dünnem Eis bewegen dürften, da diese interne Prozessbeschreibungen, Hinweise auf geistiges Eigentum und, allgemein, Betriebsgeheimnisse (Article 12.5 b-f, 15.6.2017) per Gesetz in eine externe Datenbank auslagern müssen. Wenn ein Hersteller nun nur ein oder zwei Produkte hat und eben diese Daten gestohlen werden, dann ist das eine existentielle Bedrohung. Der Hinweis mag überflüssig sein, aber “KMU sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft” (Zitat EU Kommission).

Da sich aber auch bei intakter Datensicherheit der bisherige Aufwand seitens der Unternehmen nicht verringert sondern absehbar vergrößert, so ist dies bei genauerer Betrachtung auch auf volkswirtschaftlicher Ebene der Fall. Denn, obwohl Energieeffizienz als Hauptgrund über allem steht, der Betrieb einer zentralen Großdatenbank zusätzlich zu den nach wie vor laufenden Server von Herstellern und Aufsichtsbehörden stellt sicher keine Effizienzsteigerung dar, da sowohl Aufwand und Energieverbrauch durch noch eine Datenbankpflege und -anbindung bei allen Beteiligten steigen werden.

Der volkswirtschaftliche Mehrwert der geplanten Datensammlung wird zumindest in den bisherigen Verordnungsentwürfen nicht deutlich, da an den Produkten und der Produktivität der Unternehmen keine unmittelbare Verbesserung erzielt wird, und nur eine Änderung dort sollte die gestiegenen Transaktionskosten durch Datenpflege und Energieaufwand zumindest aufwiegen können. Insbesondere der Wettbewerb um immer energieeffizientere Geräte wird durch die Kennzeichnung zwar transparenter, aber in seinem Kern, der Energieeffizienzinnovation auf technischer und technologischer Ebene, nicht beschleunigt. Zwar werden Anreize geschaffen, jedoch fehlt der dadurch gebundene Aufwand bei der Weiterentwicklung der Produkte. Hier sind insbesondere agile Jungunternehmen und Ausgründungen die treibenden Kräfte bei Energieeffizienzsteigerungen und genau diese werden durch die geplante Datenbank zu anteilsmäßig höherem Aufwand und Risiko verpflichtet als ihre etablierten Konzernmarktbegleiter.

Wäre hier eine selbstkritische Reflektion angebracht? Denn am Ende des Tages benötigt auch Brüssel eine funktionierende Wirtschaft als Grundlage der hochtechnisierten Gesellschaft. Dies zeigt auch das folgende Schlußbeispiel. Denn obwohl der Verordnungsentwurf nicht für Verkehrsmittel gilt, so sind dennoch jüngste Ereignisse in diesem Sektor offensichtlich berücksichtigt worden, wenn den Herstellern verboten wird “die Leistungsparameter des Modells automatisch an Testbedingungen anzupassen.” (Article 3.5, 15.6.2017)

Oder schlagen nicht bereits heute zwei Herzen in Brüssels Kommissionsbrust? Folgendes Ereignis legt das nahe:

Reuters berichtet: “In einem Brief, der Reuters vorliegt, argumentiert die EU Industriekommissarin Elzbieta Bienkowska an die Verkehrsminister gegen die Ausgrenzung von Dieselfahrzeugen aus den Innenstädten: ‘Dies würde der Industrie die notwendigen Mittel unzugänglich machen, die für die Investitionen in Nullemissionsfahrzeuge notwendig sind.’” (e.Ü.)

*) Die Position des DIHK wurde der Redaktion als aktuell und unverändert bestätigt. [A.d.R.: der Artikel enthält eigene Übersetzungen von englischen Quellen]

Update: EU Pressemeldung vom 11.03.2019